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Vorgezogene Vermögensübertragung – „Schenken aus warmer Hand“

Für die Steuerberechnung ist die Festlegung des Immobilienwertes entscheidend. Seit 2009 legt das Finanzamt dafür den aktuellen Verkehrswert und nicht mehr den Steuerwert zugrunde. Das hat zur Folge, dass der Wert der meisten Immobilien höher veranschlagt wird. Die Bestimmung des Wertes richtet sich nach standardisierten Verfahren, die unter anderem Bodenrichtwert, Grundfläche und Gebäudealter berücksichtigen.

Für die Steuerberechnung ist die Festlegung des Immobilienwertes entscheidend. Seit 2009 legt das Finanzamt dafür den aktuellen Verkehrswert und nicht mehr den Steuerwert zugrunde. Das hat zur Folge, dass der Wert der meisten Immobilien höher veranschlagt wird. Die Bestimmung des Wertes richtet sich nach standardisierten Verfahren, die unter anderem Bodenrichtwert, Grundfläche und Gebäudealter berücksichtigen.

Grundsätzlich wird vererbtes Eigentum genauso besteuert wie verschenktes. Der Steuerfreibetrag fällt bei den nächsten Verwandten sehr großzügig aus: So müssen Geschenke in Höhe von bis zu 500.000 Euro an Ehe- u. eingetragene Lebenspartner ebenso wenig versteuert werden wie Schenkungen an Kinder im Wert von bis zu 400.000 Euro.

Da der Wert einer Immobilie vor allem in den attraktiven Wohnlagen seit Jahren deutlich steigt, lohnt es sich auch aus diesem Grund oftmals Eigentum frühzeitig zu verschenken. Ein Haus das derzeit einen Verkehrswert von 400.000 Euro hat, kann in 10 Jahren schon bei einer Höhe von 500.000 Euro liegen. Somit müsste in diesem Fall das erbende Kind für 100.000 Euro Steuern entrichten.

Für eine Übertragung von Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Hier hat der Schenkende dann durch die vertragliche Gestaltung Möglichkeiten sich z. B. durch ein Nießbrauchrecht  sein lebenslanges Nutzungsrecht der selbst bewohnten Immobilie zu sichern.